14. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind gemäß IFRS 9 der Bewertungskategorie „Zu fortgeführten Anschaffungskosten“ zugeordnet. Sie werden zu Anschaffungskosten abzüglich Wertminderungen bewertet.
Die Wertberichtigungen auf Forderungen haben sich wie folgt entwickelt:
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2022 |
|
2023 |
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01.01. |
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50 |
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54 |
Währungsänderungen |
|
1 |
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–2 |
Zuführungen |
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10 |
|
22 |
Inanspruchnahmen |
|
–1 |
|
— |
Auflösungen |
|
–6 |
|
–6 |
31.12. |
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54 |
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68 |
Weitere Informationen zur Berechnung sind im Anhang in der Anhangangabe 29 „Zusätzliche Angaben zu Finanzinstrumenten, Finanzrisikomanagement und derivativen Finanzinstrumenten“ enthalten.
IAS – International Accounting Standards/IFRS – International Financial Reporting Standards
Internationale Rechnungslegungsvorschriften, die vom International Accounting Standards Board (IASB) erstellt wurden. Nach EU-Verordnung müssen börsennotierte Unternehmen in Europa nach diesen Regeln bilanzieren und berichten.