14. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind gemäß IFRS 9 der Bewertungskategorie „Zu fortgeführten Anschaffungskosten“ zugeordnet. Sie werden zu Anschaffungskosten abzüglich Wertminderungen bewertet.
Die Wertberichtigungen auf Forderungen haben sich wie folgt entwickelt:
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2021 |
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2022 |
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01.01. |
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51 |
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50 |
Währungsänderungen |
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1 |
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1 |
Zuführungen |
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16 |
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10 |
Inanspruchnahmen |
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–1 |
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–1 |
Auflösungen |
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–17 |
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–6 |
31.12. |
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50 |
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54 |
Weitere Informationen zu der Berechnung sind im Anhang im Abschnitt 29 „Zusätzliche Angaben zu Finanzinstrumenten, Finanzrisikomanagement und derivativen Finanzinstrumenten“ enthalten.