Geschäftsbericht 2023

Geschäftsbericht 2023

Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers

An die Beiersdorf Aktiengesellschaft

Vermerk über die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts

Prüfungsurteile

Wir haben den Konzernabschluss der Beiersdorf Aktiengesellschaft, Hamburg, und ihrer Tochter­gesell­schaften (der Konzern) – bestehend aus der Konzernbilanz zum 31. Dezember 2023, der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung, der Konzerngesamtergebnisrechnung, der Konzernkapitalflussrechnung und der Konzerneigenkapitalveränderungsrechnung für das Geschäfts­jahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 sowie dem Konzern­anhang, ein­schließlich einer Zusammenfassung bedeutsamer Rechnungs­legungs­methoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den Konzernlagebericht der Beiersdorf Aktiengesellschaft, der mit dem Lagebericht der Gesellschaft zusammengefasst wurde, für das Geschäfts­jahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 geprüft. Die in der Anlage genannten Bestandteile des Konzernlageberichts haben wir in Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften nicht inhaltlich geprüft.

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse

  • entspricht der beigefügte Konzernabschluss in allen wesentlichen Belangen den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhält­nissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Konzerns zum 31. Dezember 2023 sowie seiner Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 und
  • vermittelt der beigefügte Konzernlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Konzern­lagebericht in Einklang mit dem Konzernabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Wir geben kein Prüfungsurteil zu den in der Anlage genannten Bestandteilen des Konzernlageberichts, ab.

Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Konzern­abschlusses und des Konzernlageberichts geführt hat.

Grundlage für die Prüfungsurteile

Wir haben unsere Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-Abschlussprüferverordnung (Nr. 537/2014; im Folgenden „EU-APrVO“) unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts“ unseres Bestäti­gungs­vermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von den Konzern­unternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den europarechtlichen sowie den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Darüber hinaus erklären wir gemäß Artikel 10 Abs. 2 Buchst. f) EU-APrVO, dass wir keine verbotenen Nichtprüfungsleistungen nach Artikel 5 Abs. 1 EU-APrVO erbracht haben. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grund­lage für unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum Konzernlageberichts zu dienen.

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte in der Prüfung des Konzernabschlusses

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sachverhalte, die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen am bedeutsamsten in unserer Prüfung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 waren. Diese Sachverhalte wurden im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Konzernabschlusses als Ganzem und bei der Bildung unseres Prüfungsurteils hierzu berücksichtigt; wir geben kein gesondertes Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab.

Nachfolgend beschreiben wir die aus unserer Sicht besonders wichtigen Prüfungs­sachverhalte:

1) Umsatzrealisierung aus dem Verkauf von Waren und Erzeugnissen

Gründe für die Bestimmung als besonders wichtiger Prüfungssachverhalt

Im Konzernabschluss der Beiersdorf Aktiengesellschaft werden Umsatzerlöse aus dem Verkauf von Waren und Erzeugnissen abzüglich Rabatten, Kundenboni und Skonti sowie Rücklieferungen realisiert, wenn die Verfügungsmacht über die Waren und Erzeugnisse auf die Kunden übergegangen ist. Leistungen an Handelspartner werden ebenfalls von den Umsatzerlösen abgesetzt, soweit ihnen nicht eindeutig identifizierbare Gegenleistungen gegenüberstehen und ihr beizulegender Zeitwert verlässlich geschätzt werden kann. Durch die große Anzahl unterschiedlicher vertraglicher Vereinbarungen und das hierbei auszuübende Ermessen bei der Beurteilung erwarteter Rabatte, Kundenboni und Skonti sowie Rücklieferungen besteht bei der Umsatzrealisierung aus dem Verkauf von Waren und Erzeugnissen ein erhöhtes Risiko einer fehlerhaften Bilanzierung. Daher war die Prüfung der Umsatzrealisierung aus dem Verkauf von Waren und Erzeugnissen einer der bedeutsamsten Prüfungssachverhalte.

Prüferisches Vorgehen

Im Rahmen unserer Prüfung haben wir die im Konzernabschluss der Beiersdorf Aktiengesellschaft angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsvorgaben für die Realisierung von Umsatzerlösen aus dem Verkauf von Waren und Erzeugnissen anhand der in IFRS 15 definierten Kriterien gewürdigt. Wir haben den von den gesetzlichen Vertretern der Beiersdorf Aktiengesellschaft für den Beiersdorf Konzern implementierten Prozess für die Umsatzrealisierung und die Abgrenzung erwarteter Rabatte, Kundenboni und Skonti sowie erwarteter Rücklieferungen anhand ausgewählter Geschäftsvorfälle vom Eingang der Bestellung bis zur Abbildung im Konzernabschluss nachvollzogen. Darüber hinaus haben wir in Stichproben nachvollzogen, ob die vertraglich vereinbarten beziehungsweise gewährten Rabatte, Kundenboni und Skonti, die erfolgten Rücklieferungen sowie die Leistungen an Handelspartner ohne identifizierbare Gegenleistung periodengerecht von den Umsatzerlösen abgesetzt wurden. Ferner haben wir die Berechnung der noch zu erwartenden Rücklieferungen von Waren und Erzeugnissen und deren Abgrenzung von den Umsatzerlösen analysiert, indem wir unter Berücksichtigung der mit den Kunden getroffenen vertraglichen Vereinbarungen die in Vorjahren getroffenen Annahmen einem Soll-/Ist-Abgleich unterzogen haben. Zum Nachweis der Existenz der Umsatzerlöse haben wir diese unter anderem mit Hilfe von Datenanalysen daraufhin untersucht, ob sie zu Forderungen aus Lieferungen und Leistungen geführt haben und ob diese wiederum durch Zahlungseingänge ausgeglichen wurden. Im Vergleich zum Jahresdurchschnitt betragsmäßig hohe im Dezember 2023 erfasste Buchungen haben wir daraufhin durchgesehen, ob Auffälligkeiten hinsichtlich der Periodenabgrenzung vorliegen.

Aus unseren Prüfungshandlungen haben sich hinsichtlich der Umsatzrealisierung aus dem Verkauf von Waren und Erzeugnissen keine Einwendungen ergeben.

Verweis auf zugehörige Angaben

Zu den bezüglich der Umsatzrealisierung aus dem Verkauf von Waren und Erzeugnissen angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsgrundlagen und den damit in Zusammenhang stehenden Angaben zur Ermessensausübung verweisen wir auf die Angabe im Konzernanhang im Abschnitt „Grundlagen und Methoden“ unter Wesentliche Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze.

2) Laufende und latente Ertragsteuern sowie Einfuhrumsatzsteuern und Zölle

Gründe für die Bestimmung als besonders wichtiger Prüfungssachverhalt

Der Beiersdorf Konzern betreibt seine Geschäftstätigkeit in Ländern mit unterschiedlichem lokalem Steuer- und Zollrecht mit der eine Komplexität der Sachverhalte, die der Bilanzierung laufender und latenter Ertragsteuern sowie der Abbildung der Risiken aus Einfuhrumsatzsteuern und Zöllen zugrunde liegen, namentlich die verwendeten Verrechnungspreise, konzerninterne Finanzierungen und sich ändernde Steuer- und Zollgesetze, einhergeht. Die Ermittlung der Rückstellungen für ertragsteuerliche Verpflichtungen und der latenten Steuerpositionen sowie die Abbildung der Risiken aus Einfuhrumsatzsteuern und Zöllen erfordert, dass die gesetzlichen Vertreter der Beiersdorf Aktiengesellschaft wesentliches Ermessen bei der Beurteilung von Steuer- und Zollsachverhalten, der Schätzung bezüglich der steuerlichen und zollrechtlichen Risiken sowie der Werthaltigkeit der aktiven latenten Steuern ausüben.

Vor dem Hintergrund der Risiken und deren potenzieller Auswirkung auf den Konzernabschluss aus den laufenden und latenten Ertragsteuern sowie Einfuhrumsatzsteuern und Zöllen, der Komplexität der jeweiligen Einzelsachverhalte sowie der vorhandenen Ermessensspielräume war die Prüfung der laufenden und latenten Ertragsteuern sowie Einfuhrumsatzsteuern und Zölle einer der bedeutsamsten Prüfungssachverhalte.

Prüferisches Vorgehen

Im Rahmen der Prüfung haben wir die Prozesse des Beiersdorf Konzerns zur Einschätzung steuerlicher und zollrechtlicher Risiken nachvollzogen. Im Rahmen dieser Prozesse beauftragen die gesetzlichen Vertreter der Beiersdorf Aktiengesellschaft regelmäßig externe Steuerexperten mit Stellungnahmen zu einzelnen Sachverhalten. Wir haben unsere Steuer- und Zollexperten mit entsprechenden Kenntnissen im jeweiligen lokalen Steuer- und Zollrecht der betroffenen Länder eingebunden, um die steuerlichen und zollrechtlichen Beurteilungen der gesetzlichen Vertreter der Beiersdorf Aktiengesellschaft unter Berücksichtigung gegebenenfalls vorliegender externer Stellungnahmen zu würdigen. Dabei haben wir auch die Korrespondenz mit den zuständigen Steuer- und Zollbehörden sowie den aktuellen Stand von laufenden Rechtsbehelfs- und Gerichtsverfahren berücksichtigt. Die Annahmen zur Ermittlung der laufenden Ertragsteuerrückstellungen und der latenten Steuern sowie zur Abbildung der Risiken aus Einfuhrumsatzsteuern und Zöllen haben wir insbesondere unter Berücksichtigung der verwendeten Verrechnungspreise auf der Grundlage unserer Kenntnisse und unserer Erfahrungen über die derzeitige Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften durch Behörden und Gerichte untersucht. Die Annahmen zur Werthaltigkeit von aktiven latenten Steuern auf Verlustvorträge und auf temporäre Differenzen haben wir untersucht, indem wir die zugrunde liegenden Planungsrechnungen mit der Entwicklung der Ergebnisse der entsprechenden Gesellschaften in den vergangenen Jahren sowie mit öffentlich verfügbaren Informationen über die erwartete Entwicklung der entsprechenden Märkte plausibilisiert haben. Darüber hinaus haben wir die Angaben im Konzernanhang der Beiersdorf Aktiengesellschaft über die laufenden und die latenten Ertragsteuern sowie über die Risiken aus Einfuhrumsatzsteuern und Zöllen gewürdigt.

Aus unseren Prüfungshandlungen haben sich hinsichtlich der Bilanzierung laufender und latenter Ertragsteuern sowie der Abbildung der Risiken aus Einfuhrumsatzsteuern und Zöllen keine Einwendungen ergeben.

Verweis auf zugehörige Angaben

Zu den bezüglich laufender und latenter Ertragsteuern sowie der Abbildung der Risiken aus Einfuhrumsatzsteuern und Zöllen angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsgrundlagen und zu den damit in Zusammenhang stehenden Angaben zur Ermessensausübung der gesetzlichen Vertreter und zu Quellen von Schätzungsunsicherheit verweisen wir auf die Angaben im Konzernanhang im Abschnitt „Grundlagen und Methoden“ unter Wesentliche Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze, im Abschnitt „Erläuterungen zur Gewinn- und Verlustrechnung“ unter Textziffer 09 sowie in der Anhangangabe „Sonstige Angaben“ unter Textziffer 30.

3) Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit einem abgeschlossenen Kartellverfahren

Gründe für die Bestimmung als besonders wichtiger Prüfungssachverhalt

Im Oktober 2016 wurde der Beiersdorf Aktiengesellschaft eine Klage des Insolvenzverwalters der Anton Schlecker e. K. i.I., Ehingen (Donau), auf Schadenersatz im Zusammenhang mit einem im Jahr 2013 abgeschlossenen deutschen Kartellverfahren zugestellt. Neben der Beiersdorf Aktiengesellschaft sind sechs weitere Unternehmen beklagt. Die vom Insolvenzverwalter der Anton Schlecker e. K. i.I., Ehingen (Donau), gesamtschuldnerisch gegen alle Beklagten gemeinsam erhobene Forderung beläuft sich auf ca. EUR 200 Mio. zuzüglich Zinsen. Diese Klage wurde im Geschäftsjahr 2018 in erster Instanz und im Geschäftsjahr 2020 in zweiter Instanz ohne Möglichkeit der Revision beim BGH abgewiesen. Der Insolvenzverwalter der Anton Schlecker e. K. i.I., Ehingen (Donau), hat gegen das Urteil der zweiten Instanz eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingelegt. Die Revision wurde auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hin ohne Begründung durch den BGH im Januar 2022 zugelassen. Der BGH hat der Nichtzulassungsbeschwerde stattgegeben, die Entscheidung der zweiten Instanz aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Im Zusammenhang mit dem oben genannten abgeschlossenen Kartellverfahren haben in den Geschäftsjahren 2016 bzw. 2017 weitere in- und ausländische Kunden des Beiersdorf Konzerns Schadenersatzklagen gegen Gesellschaften des Beiersdorf Konzerns eingereicht bzw. Schadenersatzansprüche außergerichtlich geltend gemacht. Aufgrund der bestehenden Unsicherheiten erfordert die Abbildung der rechtlichen Risiken aus den geltend gemachten Schadenersatzansprüchen im Konzernabschluss, dass die gesetzlichen Vertreter der Beiersdorf Aktiengesellschaft wesentliches Ermessen bei der Beurteilung, ob und in welcher Höhe ein möglicher Schaden entstanden ist, und hinsichtlich des Umfangs einer möglichen Inanspruchnahme aus gesamtschuldnerischer Haftung ausüben. Bei der Ermittlung der Höhe eines möglichen Schadens besteht insbesondere erhebliches Ermessen in Bezug auf die Annahmen zur Höhe des sogenannten „Overcharge“ sowie zur Höhe der sogenannten „Pass-on rate“. Der „Overcharge“ entspricht der prozentualen Differenz zwischen den am Markt tatsächlich beobachteten Preisen und den Preisen, die ohne Vorliegen eines Kartells erwartet werden. Die „Pass-on rate“ entspricht dem prozentualen Umfang, in dem Preiserhöhungen der Lieferanten an die Kunden weitergegeben wurden.

Vor dem Hintergrund der Risiken und möglichen Auswirkung auf den Konzernabschluss aus den Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Kartellverfahren, der Komplexität der jeweiligen Einzelsachverhalte sowie der vorhandenen Ermessensspielräume war die Prüfung der Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit einem abgeschlossenen Kartellverfahren einer der bedeutsamsten Prüfungssachverhalte.

Prüferisches Vorgehen

Wir haben die Prozesse des Beiersdorf Konzerns zur Einschätzung rechtlicher Risiken nachvollzogen. Im Rahmen dieser Prozesse haben die gesetzlichen Vertreter der Beiersdorf Aktiengesellschaft externe Rechtsanwälte mit Stellungnahmen zur Würdigung der rechtlichen Grundlagen für die geltend gemachten Schäden und einer möglichen Inanspruchnahme aus gesamtschuldnerischer Haftung, sowie einen externen Gutachter mit Gutachten zur Ermittlung der Höhe eines möglichen Schadens beauftragt. Darüber hinaus haben die gesetzlichen Vertreter eine gerichtliche Entscheidung, die sich auf einen vergleichbaren Schadensersatzfall bezieht, (Hinweisbeschluss vom 12. Oktober 2023 mit dem Aktenzeichen 16 U 97/22 Kart des Kartellsenats des Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – im Folgen kurz: Hinweisbeschluss) bei der Konkretisierung der Höhe eines möglichen Schadens herangezogen.

Wir haben Rechtsanwaltsbestätigungen von den seitens der Beiersdorf Aktiengesellschaft beauftragten externen Rechtsanwälten eingeholt. Wir haben diese Rechtsanwaltsbestätigungen, ergänzende interne Dokumentationen der Beiersdorf Aktiengesellschaft sowie den Hinweisbeschluss kritisch hinsichtlich möglicher Änderungen der ursprünglichen Risikoeinschätzung und der Ermittlung der Höhe eines möglichen Schadens durchgesehen und beurteilt. Unterstützt durch unsere internen Rechtsexperten haben wir die vorliegenden Schadenersatzklagen, Klageerwiderungen, Repliken auf die Klageerwiderungen, Gerichtsurteile sowie sonstige Korrespondenz daraufhin untersucht, ob sie bei der Risikoeinschätzung der gesetzlichen Vertreter der Beiersdorf Aktiengesellschaft berücksichtigt wurden. Des Weiteren haben wir die Ermittlung der Höhe eines möglichen Schadens, in Bezug auf die Höhe des sogenannten „Overcharge“ und die Höhe der sogenannten „Pass-on rate“ nachvollzogen, indem wir das Vorgehen des externen Gutachters gewürdigt sowie die Auslegung und Begründung dieser Parameter im Hinweisbeschluss mit Unterstützung unserer internen Rechtsexperten beurteilt haben. Zusätzlich haben wir die Kompetenz, Fähigkeiten und Objektivität des externen Gutachters gewürdigt. Darüber hinaus umfassten unsere Prüfungshandlungen auch die Beurteilung der Angaben im Konzernanhang der Beiersdorf Aktiengesellschaft zu den rechtlichen Risiken aus den geltend gemachten Schadenersatzansprüchen.

Aus unseren Prüfungshandlungen haben sich hinsichtlich der Abbildung der rechtlichen Risiken aus Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit einem abgeschlossenen Kartellverfahren keine Einwendungen ergeben.

Verweis auf zugehörige Angaben

Zu den Angaben zu den rechtlichen Risiken im Zusammenhang mit einem abgeschlossenen Kartellverfahren verweisen wir auf die Angaben im Konzernanhang auf die Anhangangabe „Sonstige Angaben“ unter Textziffer 30.

4) Werthaltigkeit des Geschäfts- oder Firmenwertes der Chantecaille Gruppe

Gründe für die Bestimmung als besonders wichtiger Prüfungssachverhalt

Die Ermittlung einer möglichen Wertminderung des Geschäfts- oder Firmenwerts der Chantecaille Gruppe im Rahmen des Wertminderungstests ist in hohem Maße von der Einschätzung und den Ermessensentscheidungen der gesetzlichen Vertreter hinsichtlich der Höhe der künftigen Zahlungsströme, der verwendeten gewichteten Kapitalkostensätze sowie der Wachstumsraten abhängig und erfordert Schätzungen und Annahmen, die mit erheblichen Unsicherheiten behaftet sind. Insbesondere die Annahmen über die langfristige Entwicklung der zugrundeliegenden Ergebnisbeiträge sind ermessensbehaftet und haben einen wesentlichen Einfluss auf das Ergebnis des Wertminderungstests des Geschäfts- oder Firmenwerts der Chantecaille Gruppe (zahlungsmittelgenerierende Einheit). Der erzielbare Betrag der zahlungsmittelgenerierenden Einheit wird mangels beobachtbarer Marktwerte grundsätzlich auf der Basis des Nutzungswerts unter Verwendung des Discounted-Cashflow-Modells ermittelt.

Im Geschäftsjahr 2023 haben sich insbesondere die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung in China, der verzögerte Markteintritt von Chantecaille in den chinesischen Binnenmarkt sowie die Entwicklung des Travel-Retail Geschäfts in Südkorea negativ auf die geplanten Zahlungsmittelzuflüsse der Chantecaille Gruppe im relevanten Bewertungszeitraum ausgewirkt. Weiterhin haben sich die für die Ermittlung des Diskontierungszinssatzes relevanten Kapitalmarktzinsen und somit die gewichteten Kapitalkostensätze insgesamt erhöht. Im Ergebnis dieser Entwicklungen resultiert im Geschäftsjahr ein wesentlicher Wertminderungsbedarf.

Vor diesem Hintergrund, der Wesentlichkeit des Geschäfts- oder Firmenwerts in Relation zur Bilanzsumme, der der Bewertung zugrunde liegenden Komplexität sowie der im Rahmen der Bewertung vorhandenen erheblichen Ermessensspielräume und der damit verbundenen bedeutsamen Risiken wesentlicher falscher Darstellungen war die Werthaltigkeit des Geschäfts- oder Firmenwerts der Chantecaille Gruppe im Rahmen unserer Prüfung einer der bedeutsamsten Sachverhalte.

Prüferisches Vorgehen

Im Rahmen unserer Prüfung haben wir das methodische Vorgehen zur Durchführung des Wertminderungstests vor dem Hintergrund der entsprechenden Regelungen des IAS 36 unter Einbindung von internen Bewertungsexperten beurteilt. Wir haben die von den gesetzlichen Vertretern des Beiersdorf Konzerns implementierten Prozesse und den Aufbau von Kontrollen zur Planung künftiger erwarteter Zahlungsströme, zur Ermittlung der beizulegenden Zeitwerte von Vermögenswerten und Schulden zur Überprüfung der Werthaltigkeit des Geschäfts- oder Firmenwerts zum Bilanzstichtag auf mögliche Fehlerrisiken analysiert und uns ein Verständnis über die Prozessschritte verschafft. Die herangezogenen künftig erwarteten Zahlungsströme, die dem Wertminderungstest des Geschäfts- oder Firmenwerts zu Grunde lagen, haben wir auf der Basis der in der Vergangenheit erwirtschafteten Ergebnisse und der uns von den gesetzlichen Vertretern des Beiersdorf Konzerns erteilten Auskünfte bezüglich der erwarteten wirtschaftlichen Entwicklung der Chantecaille Gruppe plausibilisiert. Ebenso wurden die Prognosen hinsichtlich der künftig erwarteten Zahlungsmittelzu- und -abflüsse durch einen Vergleich mit der konzerninternen systemseitigen Budgetplanung sowie unter Nutzung der Erwartungen von Analysten und Branchenverbänden zur allgemeinen wirtschaftlichen sowie marktspezifischen Entwicklung beurteilt. Zur Beurteilung der Planungstreue erfolgte stichprobenweise ein Soll-Ist-Abgleich von historischen Plandaten mit den tatsächlichen Ergebnissen. Außerdem haben wir die vom Vorstand genehmigten Budgetplanungen zu den uns vorgelegten Bewertungen abgestimmt.

Mit der Unterstützung unserer internen Bewertungsspezialisten haben wir die dem Wertminderungstest zu Grunde gelegten Annahmen und ermessensbehafteten Schätzungen (insbesondere zu Wachstumsraten und länderspezifischen Kapitalkostensätzen) zur Ermittlung des Nutzungswerts daraufhin analysiert, ob diese allgemeinen wirtschaftlichen Rahmendaten und branchenspezifischen Markterwartungen entsprechen. Die Annahmen zu den zugrunde liegenden Fremdkapitalkosten haben wir unter anderem mit der aktuellen Zinsentwicklung abgeglichen, bezüglich der Eigenkapitalkosten haben wir insbesondere über die Zusammensetzung der herangezogenen Vergleichsunternehmen den verwendeten Beta-Faktor beurteilt sowie den Eigenkapitalzinssatz mit verfügbaren Marktdaten abgeglichen. Außerdem haben wir die rechnerische Richtigkeit des verwendeten Bewertungsmodells nachvollzogen.

Bezüglich der Werthaltigkeit des Geschäfts- oder Firmenwerts der Chantecaille Gruppe haben wir die Zusammensetzung der Buchwerte der zahlungsmittel­generierenden Geschäftseinheit insbesondere anhand der Kriterien des IAS 36 auf Vollständigkeit gewürdigt. Des Weiteren haben wir die Berechnung der Buchwerte der zahlungsmittelgenerierenden Geschäftseinheit sowie ihre Einbeziehung in den Konzernabschluss nachvollzogen. Ebenfalls haben wir die Gegenüberstellung des erzielbaren Betrages zum Buchwert der zahlungsmittelgenerierenden Geschäftseinheit prüferisch gewürdigt. Um den potenziellen Einfluss von Veränderungen der verwendeten Berechnungsparameter sowie der erwarteten Zahlungsströme auf den erzielbaren Betrag zu verstehen und somit ein mögliches Wertminderungsrisiko beurteilen zu können, haben wir das Ausmaß der Unsicherheit der künftigen finanziellen Zahlungsmittelzu- und abflüsse auf Basis von Szenarien und Ergebnisbandbreiten gewürdigt und zudem zur Verifizierung des Mandantenergebnisses eigene Sensitivitätsanalysen vorgenommen.

Weiterhin haben wir die Angaben im Konzernanhang zum Wertminderungstest des Geschäfts- oder Firmenwerts nach IAS 36 im Hinblick auf die sich aus den IFRS-Vorschriften ergebenden Anforderungen gewürdigt.

Aus unseren Prüfungshandlungen haben sich keine Einwendungen hinsichtlich der Werthaltigkeit des Geschäfts- oder Firmenwerts der Chantecaille Gruppe ergeben.

Verweis auf zugehörige Angaben

Zu den Angaben und angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsgrundlagen zur Werthaltigkeit des Geschäfts- oder Firmenwerts der Chantecaille Gruppe verweisen wir auf die Angaben im Konzernanhang in der Anhangangabe „Immaterielle Vermögenswerte“ unter Textziffer 11.

Sonstige Informationen

Der Aufsichtsrat ist für den Bericht des Aufsichtsrats verantwortlich. Für die Erklärung nach § 161 AktG zum Deutschen Corporate Governance Kodex, die Bestandteil der Konzern-Erklärung zur Unternehmensführung ist, sowie für den Vergütungsbericht nach § 162 AktG sind die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat verantwortlich. Im Übrigen sind die gesetzlichen Vertreter für die sonstigen Informationen verantwortlich. Die sonstigen Informationen umfassen die in der Anlage genannten Bestandteile des Geschäftsberichts.

Unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebericht erstrecken sich nicht auf die sonstigen Informationen, und dementsprechend geben wir weder ein Prüfungsurteil noch irgendeine andere Form von Prüfungsschlussfolgerung hierzu ab.

Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, die sonstigen Informationen zu lesen und dabei zu würdigen, ob die sonstigen Informationen

  • wesentliche Unstimmigkeiten zum Konzernabschluss, zum Konzernlagebericht oder unseren bei der Prüfung erlangten Kenntnissen aufweisen oder
  • anderweitig wesentlich falsch dargestellt erscheinen.

Falls wir auf der Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten den Schluss ziehen, dass eine wesentliche falsche Darstellung dieser sonstigen Informationen vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht

Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Konzern­abschlusses, der den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Konzernabschluss unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens‑, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Konzernabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d. h. Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.

Bei der Aufstellung des Konzernabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, es sei denn, es besteht die Absicht den Konzern zu liquidieren oder der Einstellung des Geschäftsbetriebs oder es besteht keine realistische Alternative dazu.

Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Konzernlageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzern­abschluss in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines Konzernlageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Konzernlagebericht erbringen zu können.

Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses des Konzerns zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts.

Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Konzernabschluss als Ganzes frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist, und ob der Konzernlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetz­lichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum Konzern­lagebericht beinhaltet.

Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-APrVO unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Dar­stellungen können aus dolosen Handlungen oder Irrtümern resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Konzern­abschlusses und Konzern­lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entschei­dungen von Adressaten beeinflussen.

Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus

  • identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher falscher Darstellungen im Konzernabschluss und im Konzern­lagebericht aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass aus dolosen Handlungen resultierende wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist höher als das Risiko, dass aus Irrtümern resultierende wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, da dolose Handlungen kollusives Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständig­keiten, irre­führende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können;
  • gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Konzern­abschlusses relevanten internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des Konzernlageberichts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen ange­messen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirk­samkeit dieser Systeme abzugeben;
  • beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben;
  • ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetz­lichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fort­führung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grund­lage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmens­tätigkeit auf­werfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestäti­gungs­vermerk auf die dazugehörigen Angaben im Konzernabschluss und im Konzernlagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schluss­folge­rungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestäti­gungs­vermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass der Konzern seine Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann;
  • beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Konzern­abschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Konzern­abschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Konzernabschluss unter Beachtung der IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und der ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzu­wendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen ent­sprechen­des Bild der Vermögens‑, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt;
  • holen wir ausreichende, geeignete Prüfungsnachweise für die Rech­nungs­legungsinformationen der Unternehmen oder Geschäftstätigkeiten innerhalb des Konzerns ein, um Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebericht abzugeben. Wir sind verantwortlich für die Anleitung, Überwachung und Durch­führung der Konzernabschlussprüfung. Wir tragen die alleinige Verant­wortung für unsere Prüfungsurteile;
  • beurteilen wir den Einklang des Konzernlageberichts mit dem Konzern­abschluss, seine Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage des Konzerns;
  • führen wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern dargestellten zukunftsorientierten Angaben im Konzernlagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben von den gesetzlichen Vertretern zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unver­meidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunfts­orientierten Angaben abweichen.

Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungs­feststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.

Wir geben gegenüber den für die Überwachung Verantwortlichen eine Erklärung ab, dass wir die relevanten Unabhängigkeitsanforderungen eingehalten haben, und erörtern mit ihnen alle Beziehungen und sonstigen Sachverhalte, von denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sich auf unsere Unab­hängigkeit auswirken, und die hierzu getroffenen Schutzmaßnahmen.

Wir bestimmen von den Sachverhalten, die wir mit den für die Überwachung Verantwortlichen erörtert haben, diejenigen Sachverhalte, die in der Prüfung des Konzernabschlusses für den aktuellen Berichtszeitraum am bedeutsamsten waren und daher die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte sind. Wir beschreiben diese Sachverhalte im Bestätigungsvermerk, es sei denn, Gesetze oder andere Rechtsvorschriften schließen die öffentliche Angabe des Sach­verhalts aus.

Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen

Vermerk über die Prüfung der für Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergaben des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts nach § 317 Abs. 3a HGB

Prüfungsurteil

Wir haben gemäß § 317 Abs. 3a HGB eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit durchgeführt, ob die in der „Beiersdorf_AG_KA+KLB_ESEF_2023–12–31.zip“ enthaltenen und für Zwecke der Offenlegung erstellten Wiedergaben des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts (im Folgenden auch als „ESEF-Unterlagen“ bezeichnet) den Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat („ESEF-Format“) in allen wesentlichen Belangen entsprechen. In Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften erstreckt sich diese Prüfung nur auf die Überführung der Informationen des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts in das ESEF-Format und daher weder auf die in diesen Wiedergaben enthaltenen noch auf andere in der oben genannten Datei enthaltene Informationen.

Nach unserer Beurteilung entsprechen die in der oben genannten beigefügten Datei enthaltenen und für Zwecke der Offenlegung erstellten Wiedergaben des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts in allen wesentlichen Belangen den Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat. Über dieses Prüfungsurteil sowie unsere im voranstehenden „Vermerk über die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts“ enthaltenen Prüfungsurteile zum beigefügten Konzernabschluss und zum beigefügten Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 hinaus geben wir keinerlei Prüfungsurteil zu den in diesen Wiedergaben enthaltenen Informationen sowie zu den anderen in der oben genannten Datei enthaltenen Informationen ab.

Grundlage für das Prüfungsurteil

Wir haben unsere Prüfung der in der oben genannten Datei enthaltenen Wiedergaben des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts in Übereinstimmung mit § 317 Abs. 3a HGB unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Prüfung der für Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergaben von Abschlüssen und Lageberichten nach § 317 Abs. 3a HGB (IDW PS 410 (06.2022)) durchgeführt. Unsere Verantwortung danach ist im Abschnitt „Verantwortung des Konzernabschlussprüfers für die Prüfung der ESEF-Unterlagen“ weitergehend beschrieben. Unsere Wirtschaftsprüferpraxis hat die Anforderungen an das Qualitätssicherungssystem des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats für die ESEF-Unterlagen

Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft sind verantwortlich für die Erstellung der ESEF-Unterlagen mit den elektronischen Wiedergaben des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts nach Maßgabe des § 328 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 HGB und für die Auszeichnung des Konzernabschlusses nach Maßgabe des § 328 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 HGB.

Ferner sind die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Erstellung der ESEF-Unterlagen zu ermöglichen, die frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – Verstößen gegen die Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat sind.

Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Prozesses der Erstellung der ESEF-Unterlagen als Teil des Rechnungslegungsprozesses.

Verantwortung des Konzernabschlussprüfers für die Prüfung der ESEF-Unterlagen

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob die ESEF-Unterlagen frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – Verstößen gegen die Anforderungen des § 328 Abs. 1 HGB sind. Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus:

  • identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – Verstöße gegen die Anforderungen des § 328 Abs. 1 HGB, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen;
  • gewinnen wir ein Verständnis von den für die Prüfung der ESEF-Unterlagen relevanten internen Kontrollen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Kontrollen abzugeben;
  • beurteilen wir die technische Gültigkeit der ESEF-Unterlagen, d. h. ob die die ESEF-Unterlagen enthaltende Datei die Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 in der zum Abschlussstichtag geltenden Fassung an die technische Spezifikation für diese Datei erfüllt;
  • beurteilen wir, ob die ESEF-Unterlagen eine inhaltsgleiche XHTML-Wiedergabe des geprüften Konzernabschlusses und des geprüften Konzernlageberichts ermöglichen;
  • beurteilen wir, ob die Auszeichnung der ESEF-Unterlagen mit Inline XBRL-Technologie (iXBRL) nach Maßgabe der Artikel 4 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 in der am Abschlussstichtag geltenden Fassung eine angemessene und vollständige maschinenlesbare XBRL-Kopie der XHTML-Wiedergabe ermöglicht.

Übrige Angaben gemäß Artikel 10 EU-APrVO

Wir wurden von der Hauptversammlung am 13. April 2023 als Konzern­abschluss­prüfer gewählt. Wir wurden am 30. Juni 2023 vom Aufsichtsrat beauftragt. Wir sind ununterbrochen seit dem Geschäftsjahr 2006 als Konzernabschlussprüfer der Beiersdorf Aktiengesellschaft tätig.

Wir erklären, dass die in diesem Bestätigungsvermerk enthaltenen Prüfungsurteile mit dem zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss nach Artikel 11 EU-APrVO (Prüfungsbericht) in Einklang stehen.

Sonstiger Sachverhalt – Verwendung des Bestätigungsvermerks

Unser Bestätigungsvermerk ist stets im Zusammenhang mit dem geprüften Konzernabschluss und dem geprüften Konzernlagebericht sowie den geprüften ESEF-Unterlagen zu lesen. Der in das ESEF-Format überführte Konzernabschluss und Konzernlagebericht – auch die in das Unternehmensregister einzustellenden Fassungen – sind lediglich elektronische Wiedergaben des geprüften Konzernabschlusses und des geprüften Konzernlageberichts und treten nicht an deren Stelle. Insbesondere ist der ESEF-Vermerk und unser darin enthaltenes Prüfungsurteil nur in Verbindung mit den in elektronischer Form bereitgestellten geprüften ESEF-Unterlagen verwendbar.

Verantwortlicher Wirtschaftsprüfer

Die für die Prüfung verantwortliche Wirtschaftsprüferin ist Britta Siemer.

Anlage zum Bestätigungsvermerk:

1. Nicht inhaltlich geprüfte Bestandteile des Konzernlageberichts

Folgende Bestandteile des Konzernlageberichts, die zu den „Sonstigen Informationen“ zählen, haben wir nicht in die inhaltliche Prüfung einbezogen:

  • Nichtfinanzielle Erklärung
  • Kapitel „Erklärung zur Unternehmensführung“ sowie „Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der Beiersdorf Aktiengesellschaft zu den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ gemäß § 161 AktG“

Darüber hinaus haben wir die nachfolgend aufgeführten lageberichtsfremden Angaben nicht inhaltlich geprüft. Lageberichtsfremde Angaben im Konzernlagebericht sind Angaben, die nicht nach §§ 315, 315a HGB bzw. nach §§ 315b bis 315d HGB vorgeschrieben sind:

  • Abschnitt „Auf starkem Fundament aufbauen: Kultur – Core Values- – Fähigkeiten – Care Beyond Skin“ des Kapitels „Geschäft und Strategie“
  • Abschnitte „Produkt-Highlights“; „tesa – Produkt- und Technologie-Entwicklung“ des Kapitels „Forschung und Entwicklung“
  • Kapitel „Menschen bei Beiersdorf“
  • Kapitel „Nachhaltigkeit“
  • Abschnitt „Angemessenheit und Wirksamkeit der internen Kontroll- und Risikomanagementsysteme“ des Kapitels „Risikobericht“.

2. Weitere Sonstige Informationen

Zu den „Sonstigen Informationen" zählen ferner weitere, für den Geschäftsbericht vorgesehene Bestandteile, die uns bis zur Erteilung des Bestätigungsvermerks zur Verfügung gestellt wurden, insbesondere die Abschnitte:

  • Versicherung der gesetzlichen Vertreter gemäß § 297 Abs. 2 Satz 4 HGB
  • Bericht des Aufsichtsrats nach § 171 Abs. 2 AktG
  • die Abschnitte „Magazin“, „Brief des Vorstandsvorsitzenden“ und „Beiersdorf Aktie und Investor Relations“

aber nicht den Konzernabschluss, nicht die in die inhaltliche Prüfung einbezogenen Konzernlageberichtsangaben und nicht unseren dazugehörigen Bestätigungsvermerk.

Hamburg, 21. Februar 2024

EY GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Dr. Janze
Wirtschaftsprüfer

Siemer
Wirtschaftsprüferin

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