ESRS E2 – Umweltverschmutzung
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Umweltverschmutzung
Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen
In unserer doppelten Wesentlichkeitsanalyse haben wir Geschäftstätigkeiten mit negativen Auswirkungen im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung identifiziert. Beiersdorf hat dabei festgestellt, dass in den vorgelagerten Beschaffungsaktivitäten, insbesondere in energieintensiven Branchen wie der chemischen Industrie, negative Auswirkungen auf die Luft- und Wasserverschmutzung entstehen. In der nachgelagerten Wertschöpfungskette hat der Unternehmensbereich Consumer negative Auswirkungen auf Wasserressourcen identifiziert, da bei der Nutzung durch Konsument*innen besonders besorgniserregende Stoffe freigesetzt werden können. Darüber hinaus hat der Unternehmensbereich Consumer negative Auswirkungen auf die Umwelt ermittelt, wenn Mikroplastik (synthetische Polymermikropartikel (SPM)) im Zuge der Verwendung durch Konsument*innen in Abwassersysteme eingeleitet wird. Wesentliche Risiken oder Chancen haben wir im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung nicht identifiziert.
Ein detaillierter Überblick über alle identifizierten Auswirkungen, Risiken und Chancen und die angewandte Methodik der doppelten Wesentlichkeitsanalyse ist im Kapitel „ESRS 2 – Allgemeine Angaben“ zu finden.
Richtlinien im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung
Beiersdorf hat mehrere Richtlinien eingeführt, um die negativen Auswirkungen von Umweltverschmutzung systematisch zu reduzieren und gleichzeitig nachhaltige Praktiken entlang der gesamten Lieferkette zu fördern. Diese Richtlinien zielen darauf ab, die in unserer doppelten Wesentlichkeitsanalyse identifizierten Auswirkungen und Risiken abzumildern. Gleichzeitig haben sie zum Ziel, klare Umweltstandards und Erwartungen festzulegen.
Consumer
Consumer
Code of Conduct für Geschäftspartner
Der „Code of Conduct für Geschäftspartner“ (CoC) definiert die Anforderungen, die unsere globalen Geschäftspartner in Bezug auf den Umweltschutz erfüllen müssen.
Der CoC legt fest, dass Geschäftspartner die Emissionen in Luft, Wasser und Boden aus ihren Anlagen sowie das in ihren Betrieben erzeugte Abwasser überwachen, verfolgen und dokumentieren. Die Einhaltung aller geltender Gesetze und lokaler Vorschriften im Hinblick auf Umweltauswirkungen und Umweltschutz ist verpflichtend. Wir erwarten von Geschäftspartnern, dass sie kontinuierlich darauf abzielen, negative Umweltauswirkungen von Produkten und Dienstleistungen zu verringern und verantwortungsvoll sowie nachhaltig zu beschaffen. Darüber hinaus sollen Wasser- und Luftverschmutzung vermieden werden, die natürliche Nahrungsquellen gefährden, den lokalen Zugang zu sauberem Trinkwasser oder sanitären Anlagen beeinträchtigen oder der menschlichen Gesundheit schaden. Die Richtlinie legt außerdem fest, dass Maßnahmen für Notfälle im Zusammenhang mit Boden- oder Wasserverschmutzung vorbereitet sein müssen. Betreiber*innen und, sofern verfügbar, unternehmenseigene Notfallteams müssen regelmäßig zu Gefahren und Gegenmaßnahmen geschult werden. Die Richtlinie bezieht sich nicht ausdrücklich auf die Vermeidung von Vorfällen und Notsituationen sowie die Minimierung und den Einsatz (besonders) besorgniserregender Stoffe.
Die durch diese Richtlinie adressierten wesentlichen Themen umfassen vorgelagerte negative Auswirkungen im Zusammenhang mit Luft- und Wasserverschmutzung. Weitere Details zum CoC sind im Kapitel „ESRS S2 – Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette“ zu finden.
Beiersdorf Environmental Policy
Die „Environmental Policy“ beschreibt die allgemeinen Umweltziele von Beiersdorf – darunter die Ziele, Emissionen zu reduzieren sowie die Nutzung besorgniserregender Stoffe zu ersetzen oder zu minimieren. Die Richtlinie bezieht sich insbesondere auf die kritischen Themen Umweltverschmutzung und Umweltsicherheit von Produkten und Prozessen, jedoch nicht ausdrücklich auf die Vermeidung von Vorfällen und Notsituationen. Die Richtlinie behandelt die wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Luft- und Wasserverschmutzung sowie Mikroplastik und besonders besorgniserregenden Stoffen. Weitere Details sind im Kapitel „ESRS E1 – Klimawandel“ zu finden.
tesa
tesa
tesa Code of Conduct for Suppliers
Der „Code of Conduct for Suppliers“ (CoCS) von tesa bildet die Grundlage für Lieferantenbeziehungen bei der Beschaffung von Waren und Dienstleistungen. Der Kodex bietet eine Anleitung für die Handlungen von tesa und seinen Lieferanten und verfolgt das Ziel, positive Auswirkungen auf Menschen, Gesellschaft und Umwelt zu erreichen. Lieferanten sind verpflichtet, eine wirksame Umweltpolitik zu verfolgen und alle bestehenden Umweltgesetze und -vorschriften einzuhalten. Sie werden dazu angehalten, Umweltfragen proaktiv zu behandeln, ihre Umweltverantwortung zu stärken, umweltfreundliche Technologien zu fördern und nachhaltige Lebenszykluspraktiken umzusetzen.
Ein zentraler Aspekt dieser Richtlinie ist das Management von Chemikalien und gefährlichen Materialien. Lieferanten müssen alle Chemikalien und Materialien identifizieren, die bei ihrer Freisetzung in die Umwelt ein Risiko darstellen könnten. Darüber hinaus müssen Lieferanten regelmäßig Luftemissionen überwachen, Emissionskontrollmaßnahmen umsetzen und einen Plan zur Reduzierung von Treibhausgasen einführen, der den gesetzlichen Anforderungen entspricht oder darüber hinausgeht. Zu den Luftemissionen, die durch diese Richtlinie abgedeckt sind, gehören unter anderem flüchtige organische Chemikalien, Aerosole, korrosive Stoffe, Partikel, ozonabbauende Chemikalien und Verbrennungsnebenprodukte. Der CoCS bezieht sich jedoch nicht ausdrücklich auf die Vermeidung von Vorfällen und Notsituationen sowie die Minimierung und den Einsatz (besonders) besorgniserregender Stoffe.
Die Richtlinie adressiert vorgelagerte negative Auswirkungen auf Luft- und Wasserverschmutzung, wobei der Schwerpunkt auf den Lieferanten von tesa liegt. Die Verantwortung für die Umsetzung der Richtlinie liegt beim Vorstand als oberste Verantwortungsebene.
Den Fortschritt bei der Erreichung der Richtlinienziele überwachen wir durch die interne Nachverfolgung der Unterschriften im CoCS und die laufende Überprüfung der Erfassung. Die Richtlinie wird über die offizielle Website von tesa allen Stakeholder zugänglich gemacht und vor Vertragsabschluss an Geschäftspartner gesendet.
Weitere Details zum CoCS sind im Kapitel „ESRS S2 – Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette“ zu finden.
Richtlinien im Zusammenhang mit besonders besorgniserregenden Stoffen
Der folgende Abschnitt beschreibt die Richtlinien, die sich mit den wesentlichen negativen Auswirkungen im Zusammenhang mit besonders besorgniserregenden Stoffen befassen. Diese Auswirkungen haben wir ausschließlich für den Unternehmensbereich Consumer identifiziert. Entsprechend regeln die Richtlinien dort die Beschaffung und Handhabung besonders besorgniserregender Stoffe.
Consumer
Consumer
Standard Operating Procedure (SOP) – Auswahlkriterien für Rohstoffe
Die SOP (identifiziert als CBE.20003005.000.01) definiert die Anforderungen an Rohstoffe, die bei der Herstellung von kosmetischen und freiverkäuflichen Arzneimitteln (OTC-Produkten) verwendet werden. Sie umfasst Aspekte der Produktsicherheit, regulatorische Anforderungen, Qualität, Mikrobiologie und für Beiersdorf spezifische Beschränkungen.
Ein wesentlicher Bestandteil dieser SOP ist, dass Rohstoffe keine Substanzen enthalten dürfen, die durch die EU-Kosmetikverordnung oder die EU-Chemikaliengesetzgebung (REACH-Verordnung) verboten sind. Darüber hinaus dürfen Rohstoffe, sofern keine Ausnahmeregelungen bestehen, keine Substanzen enthalten, die in der „Liste der für eine Zulassung in Frage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe“ aufgeführt sind.
Die Richtlinie gilt für Rohstoffe, die für kosmetische und OTC-Produkte von Beiersdorf bestimmt sind, einschließlich solcher von Drittanbietern. Ausgenommen sind jedoch Duftstoffmischungen, Verpackungsmaterialien sowie Produkte der Marken La Prairie und Chantecaille, für die separate Regelungen bestehen. Die in der globalen Sicherheitsrichtlinie von Beiersdorf festgelegten sicherheitsbezogenen Anforderungen gelten weltweit in allen Regionen. Die Funktionen „Global Product Stewardship“ und „Product Safety“ der Abteilung Forschung und Entwicklung (R&D) sind dafür verantwortlich, die in dieser Richtlinie zusammengefassten Anforderungen an Rohstoff festzulegen. Fortschritte bei der Erreichung der Richtlinienziele werden durch interne Standardprozesse überwacht, bevor neue Materialien zur Vermarktung zugelassen werden.
Die SOP ist internen Stakeholder zugänglich und wird im zentralen Dokumentenmanagementsystem des Global Quality Management System (QMS) gespeichert.
Fragrance Restriction List
Die „Fragrance Restriction List“ zielt darauf ab, die Sicherheit von Konsument*innen und die Produktqualität zu gewährleisten, indem sie die Mengen bestimmter Duftstoffbestandteile für verschiedene Kategorien von Kosmetikprodukten festlegt. Diese Liste basiert auf internen Bewertungen und Expert*innenmeinungen und enthält Anforderungen, die über die gesetzlichen Standards hinausgehen, einschließlich Verbote bestimmter Stoffe oder Stoffgruppen. Insbesondere dürfen keine Stoffe enthalten sein, die zum Zeitpunkt des „Fragrance Briefings“ in der „Liste der für eine Zulassung in Frage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe“ (SVHC) der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) veröffentlicht sind.
Die Richtlinie gilt weltweit für alle von der Beiersdorf AG verwendeten Düfte und Aromen. Dazu gehören Beiersdorf Tochtergesellschaften und Vertragshersteller. Alle Düfte und Aromen müssen den Anforderungen entsprechen, die im jeweiligen „Fragrance Briefing“ und in der „Fragrance Restriction List“ festgelegt sind.
Die Verantwortung für diese Richtlinie liegt beim internen Expert*innenteam „Fragrances“, das von der Managerin für „Ingredient Compliance“ der Abteilung „Regulatory“ geleitet wird. Ein vertragliches Abkommen zwischen Duftstoffherstellern und Beiersdorf soll die Verbindlichkeit der „Fragrance Restriction List“ sicherstellen. Fortschritte bei der Umsetzung der Richtlinienziele kontrollieren wir dadurch, dass wir mit einer festen und geringen Anzahl an Duftstoffherstellern zusammenarbeiten. Bevor diese neue Duftstoffe einreichen dürfen, müssen sie einen intensiven Qualifikationsprozess durchlaufen. Dabei wird besonders darauf geachtet, dass ihre Systeme und Tools die Einhaltung globaler Vorschriften und der „Fragrance Restriction List“ sicherstellen. Regelmäßige Vor-Ort-Besuche und ein kontinuierlicher Austausch mit den Herstellern sollen dazu beitragen, geltende Vorschriften und Regeln einzuhalten.
Neue Duftkreationen der Hersteller werden erst nach einem Bewertungsprozess genehmigt. Eine vom Lieferanten erstellte Dokumentation soll gewährleisten, dass die Düfte der „Fragrance Restriction List“ und besonderen Anforderungen des Briefing-Prozesses entsprechen. Dazu gehört das Einholen einer „Fragrance Compliance File“: Mit diesem Beiersdorf-spezifischen Fragebogen fragen wir alle relevanten Informationen ab, die dazu benötigt werden, globale regulatorische Konformität und die Einhaltung der „Fragrance Restriction List“ zu validieren. Dies schließt eine schriftliche und unterzeichnete Bestätigung ein.
Bevor eine neue Version der Liste veröffentlicht und gültig wird, werden die Duftstoffhersteller eingeladen, den Entwurf zu kommentieren. Dieser offene Dialog hilft, technische Hürden für neue Kreationen zu vermeiden. Nach Ablauf der Kommentierungsfrist wird die endgültige Version an die regulatorischen Kontakte der Duftstoffhersteller gesendet, zusammen mit einer Frist zur Umsetzung der neuen Beschränkungen in ihre IT-Systeme. Nach der Umsetzung sind Hersteller verpflichtet, eine Konformitätsbestätigung zu übersenden.
Maßnahmen im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung
Um die identifizierten wesentlichen negativen Auswirkungen im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung zu vermeiden und zu reduzieren, setzt der Unternehmensbereich Consumer konkrete Maßnahmen um, die wir im Folgenden erläutern.
Consumer
Consumer
Stufenweiser Ausstieg aus der Nutzung von Cyclomethicon
Beschreibung: Unsere Maßnahmen bis 2030 konzentrieren sich auf den stufenweisen Ausstieg aus der Nutzung von Cyclomethicon, einer bedeutenden Quelle für SVHCs (D5/D6) im Consumer Produktportfolio. Das Ziel in Hinblick auf diese Substanz, die in der EU als sehr persistent, d. h. in der Umwelt nur langsam abbau- oder umwandelbar, und sehr bioakkumulativ eingestuft wird, hat das F&E-Führungsteam 2019 festgelegt.
Umfang: Der Aktionsplan deckt den gesamten Unternehmensbereich Consumer weltweit ab.
Zeithorizont: Die Umsetzung dieser Maßnahme ist für NIVEA und Eucerin Produkte, die in Europa vermarktet werden, bis 2025 geplant, global bis 2030.
Erwartetes Ergebnis: Wir streben an, den Einsatz von SVHCs signifikant zu reduzieren und möchten damit zum Ziel der Richtlinie beitragen, Umweltgefahren zu minimieren.
Fortschritt: Ein Abwärtstrend im jährlichen Verbrauch ist sichtbar: Im Vergleich zu 2019 ist das jährliche Volumen von Cyclomethicon um 64 % gesunken.
Prozess zur Bewertung der Umweltleistung
Beschreibung: Ein „Prozess zur Bewertung der Umweltleistung“, der ökotoxikologische Kriterien und Klassifikationen umfasst, wurde 2019 vom F&E-Führungsteam genehmigt und wird seitdem angewendet. Die Richtlinien für neue und bestehende kosmetische Inhaltsstoffe haben wir implementiert, um zu vermeiden, dass keine neuen persistenten Inhaltsstoffe in das Rohstoffportfolio aufgenommen werden. Dieser Prozess bietet klare Leitlinien für die Umweltbewertung auf Basis von Gefahrendaten mit Kriterien wie Persistenz, Bioakkumulation und Aquatoxizität.
Umfang: Der Prozess gilt für den Unternehmensbereich Consumer und betrifft die globalen Aktivitäten von Beiersdorf.
Zeithorizont: Diese Maßnahme ist fortlaufend; ein spezifischer Abschlusszeitpunkt wurde nicht festgelegt.
Erwartetes Ergebnis: Das Hauptziel ist die Reduzierung des Einsatzes von persistenten Inhaltsstoffen im Produktportfolio. Diese Maßnahme unterstützt die Ziele der Beiersdorf Richtlinie „SOP-Auswahlkriterien für Rohstoffe“.
Fortschritt: Der „Prozess zur Bewertung der Umweltleistung“ wird seit seiner Genehmigung im Jahr 2019 aktiv angewendet. Er gewährleistet die kontinuierliche Bewertung und den Ausschluss persistenter Inhaltsstoffe aus dem Rohstoffportfolio des Unternehmens.
Beiersdorf setzt derzeit keine wesentlichen Maßnahmenpläne zu den Themen Luft- und Wasserverschmutzung in der vorgelagerten Wertschöpfungskette oder im Hinblick auf Mikroplastik um. Maßnahmen zur Bekämpfung von Mikroplastikverschmutzung in der nachgelagerten Wertschöpfungskette zielen in der Regel auf kosmetische Inhaltsstoffe ab, die über Abwässer in die Umwelt gelangen könnten. Da unser Unternehmen den Einsatz von Mikroplastik gemäß der Definition des „United Nations Environment Programme“ (UNEP) bereits weitestgehend eingestellt hat, erachten wir diese Auswirkung als hinreichend abgeschwächt. Entsprechend berichten wir für das Jahr 2024 keine weiteren Maßnahmen.
Wir erkennen an, dass die Minimierung von Verschmutzungen in der vorgelagerten Wertschöpfungskette, wie Emissionen oder Verunreinigungen während der Produktions- und Beschaffungsphasen, von großer Bedeutung sind. Diese Auswirkungen liegen jedoch weitgehend außerhalb unseres direkten betrieblichen Einflussbereichs. Unsere Möglichkeiten, diese Bereiche zu beeinflussen, beschränken sich darauf, die Einhaltung unseres Code of Conduct für Geschäftspartner sicherzustellen. Weitere Informationen zum CoC sind im Kapitel „ESRS S2 – Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette“ zu finden.
Ziele im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung
Consumer
Consumer
100 % der Kosmetika ohne Mikropartikel aus synthetischen Polymeren bis 2032
Eine Beschränkung für synthetische Polymer-Mikropartikel (SPM) gilt in der EU seit Oktober 2023. Die Übergangsfristen betragen vier Jahre für auswaschbare Produkte und sechs Jahre für verbleibende Produkte. Das Engagement von Beiersdorf geht allerdings über die gesetzlichen Anforderungen hinaus, da wir SPM auf der Rohstoffebene berücksichtigen und eine weltweit geltende Selbstverpflichtung implementiert haben, die nicht auf die EU-Region beschränkt ist. Viele SPM verlieren ihre partikuläre Struktur, wenn sie in kosmetische Formulierungen eingebunden werden, und fallen somit nicht unter den Anwendungsbereich der Beschränkung.
Um die wesentlichen negativen Auswirkungen im Zusammenhang mit Mikroplastik zu adressieren, haben wir im Berichtsjahr folgendes Ziel definiert: 100 % der Kosmetika sollen frei von synthetischen Polymer-Mikropartikeln sein.
Dieses Ziel steht im Einklang mit den in der „Environmental Policy“ festgelegten Vorgaben und soll bis 2032 erreicht werden (Basisjahr: 2024).
Das Ziel ist global gesetzt und deckt verschiedene Aktivitäten sowie die gesamte Wertschöpfungskette ab. Es bezieht alle betroffenen Stakeholder ein und fordert, dass die zur Zieldefinition verwendeten Methoden und wesentlichen Annahmen, einschließlich ausgewählter Szenarien und Datenquellen, mit nationalen, EU- oder internationalen regulatorischen Zielvorgaben übereinstimmen. Das Ziel ist absolut und sieht einen vollständigen Ausstieg vor. Die Bemühungen von Beiersdorf gehen über die EU-Vorschriften hinaus. Den Einsatz von UNEP-Mikroplastik hatten wir für NIVEA Produkte bis 2021 und für Eucerin Produkte bis 2023 in der EU vollständig eingestellt.
Im Hinblick auf die Zielerreichung wurden bisher keine Fortschritte gemeldet, da 2024 das Basisjahr darstellt. Überwachungs- und Prüfprozesse sind jedoch etabliert, und Rohstoffe werden seit Oktober 2023 sorgfältig anhand der SPM-Beschränkungsdefinition bewertet, um den Fortschritt zu dokumentieren.
Stakeholder waren an der Zielsetzung nicht beteiligt. Diese Initiative basiert auf wissenschaftlichen Grundlagen und unterstreicht den objektiven Unterschied zwischen UNEP-Mikroplastik und SPM. Während alle UNEP-Mikroplastik SPM sind, gilt dies nicht umgekehrt. Unser Ziel ist ambitionierter, da auch persistente Polymere davon betroffen sind, die zwar in kosmetischen Formulierungen löslich sind, aber in der Umwelt weiterhin bestehen bleiben. Somit übertrifft dieses Ziel die Standardanforderungen erheblich.
Verwendung von 100 % biologisch abbaubaren Polymeren in europäischen Produktformulierungen bis Ende 2025
Wir beabsichtigen, bis Ende 2025 ausschließlich biologisch abbaubare Polymere in unseren europäischen Produktformulierungen zu verwenden (absolut). Mit diesem Ziel adressieren wir die negativen Auswirkungen von Mikroplastik und die Belastung von Wasserressourcen in der nachgelagerten Wertschöpfungskette und minimieren damit das Risiko durch zukünftige regulative Beschränkungen. Somit trägt das Ziel zu der Erreichung der in der „Environmental Policy“ formulierten Ambitionen bei.
Polymere sind Moleküle, die aus vielen wiederkehrenden Untereinheiten bestehen. Sie werden häufig in Kosmetikprodukten eingesetzt und verleihen diesen verschiedene Eigenschaften, wie zum Beispiel eine erhöhte Wasserbeständigkeit in Sonnenschutzprodukten. Viele Polymere, die organischen Kohlenstoff enthalten, sind biologisch abbaubar – das heißt, sie können von Mikroorganismen wie Bakterien oder Pilzen vollständig zu Wasser und Kohlendioxid abgebaut werden. Dies gilt jedoch nicht für alle Polymere; einige hinterlassen chemische Rückstände in der Umwelt. Um mögliche Umweltauswirkungen zu reduzieren, verringern wir schrittweise den Einsatz solcher nicht biologisch abbaubaren Polymere.
Zu diesem Zweck bewerten wir alle Rohstoffe hinsichtlich ihrer biologischen Abbaubarkeit. Diese Bewertung basiert auf Anhang XIII der europäischen REACH-Verordnung sowie den zugehörigen Leitlinien zu Informationsanforderungen (Kapitel R.11). Die Kriterien zur Persistenz von Stoffen in diesen Dokumenten definieren den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen ein Molekül als biologisch abbaubar gilt. Auf dieser Grundlage identifizieren wir Polymere, die nicht ausreichend biologisch abbaubar sind und bis Ende 2025 aus unseren europäischen Produktformulierungen entfernt werden sollen.
Um dieses Ziel zu erreichen, ersetzen wir nicht nur Inhaltsstoffe, sondern entwickeln auch neue Polymertechnologien. Über die Rohstoffgruppe der Silikone, zu denen unter anderem Dimethicon und Cyclomethicon gehören, betrachten wir separat. Obwohl Silikone mit der Zeit in der Natur abgebaut werden, sind sie aufgrund ihrer chemischen Zusammensetzung – da sie keinen organischen Kohlenstoff in der Polymerstruktur enthalten – per Definition nicht biologisch abbaubar. Daher betrachten wir Silikone getrennt von anderen Polymeren und arbeiten ebenfalls daran, deren Einsatz zu reduzieren.
Im Vergleich zu 2018 haben wir im Berichtsjahr bereits 69 % weniger nicht biologisch abbaubare Polymere in unseren europäischen Produktformulierungen verwendet. Der Basiswert 2018 betrug 978 kt.
Stakeholder waren an der Zielsetzung nicht beteiligt.
Beiersdorf hat derzeit keine spezifischen Ziele im Hinblick auf Luft- und Wasserverschmutzung in der vorgelagerten Wertschöpfungskette definiert. Allerdings überwachen wir aktiv, dass Lieferanten den CoC einhalten. So möchten wir erreichen, dass die darin festgelegten Umweltanforderungen erfüllt werden. Zudem hat Beiersdorf ein konkretes Ziel festgelegt, um die Abdeckung des CoC weiter zu verbessern und zu kontrollieren, wodurch die Verschmutzung in der vorgelagerten Wertschöpfungskette gezielt adressiert werden soll. Weitere Informationen sind im Kapitel „ESRS S2 –Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette“ zu finden.
Die Bewertung der von Beiersdorf verwendeten Rohstoffe umfasst sowohl Aspekte der Human- als auch der Umwelttoxizität und erfolgt unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften. Die Hauptkriterien zur Identifizierung von besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHC) stehen allerdings im Widerspruch zu den Anforderungen der Kosmetikverordnung oder den internen Richtlinien von Beiersdorf zur Sicherheit von Mensch und Umwelt. Deswegen haben wir in der nachgelagerten Wertschöpfungskette keine weiteren Ziele für SVHC festgelegt.