Geschäftsbericht 2025

Geschäftsbericht 2025

ESRS E2 – Umweltverschmutzung

  • Umweltverschmutzung

Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen

In unserer doppelten Wesentlichkeitsanalyse haben wir wesentliche negative Auswirkungen im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung durch unsere Geschäftstätigkeiten in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette identifiziert.

IRO – E2 Umweltverschmutzung

IRO

Beschreibung

Wertschöpfungs­kette

Zeithorizont

Verschmutzung von Luft

Energieintensive Geschäftsaktivitäten in der vorgelagerten Wertschöpfungskette, wie die Beschaffung von Rohstoffen, die Herstellung von Verpackungen, Drittproduzentenmanagement (3PM) sowie Transport und Vertrieb von Roh- und Zwischenprodukten sind oft mit dem Einsatz fossiler Brennstoffe verbunden. Dies führt zu Emissionen von Schadstoffen und beeinträchtigt die Luftqualität.

Vorgelagert

Verschmutzung von Wasser

Bei Lieferanten in der chemischen Industrie können Schadstoffe in die Umwelt gelangen. Die Papier-(Zellstoff-)Produktion für tesa gehört in einigen Ländern zu den größten industriellen Verschmutzern von Wasser.

Vorgelagert

Während der Nutzungsphase unserer Hautpflegeprodukte durch Konsument*innen gelangen Inhaltsstoffe ins Abwasser, von denen einige die Wasserqualität beeinträchtigen.

Nachgelagert (Consumer)

Besonders besorgniserregende Stoffe

Produkte wie Deodorants können teilweise besonders besorgniserregende Inhaltsstoffe enthalten. Bei der Anwendung können diese Stoffe ins Abwasser gelangen und sich in der Umwelt anreichern.

Nachgelagert (Consumer)

Mikroplastik

Manche Produkte enthalten Mikroplastik. Bei Verwendung durch Verbraucher*innen kann dies in die Umwelt gelangen. Dort baut es sich nicht ab, sammelt sich an und wirkt sich negativ auf Umwelt und über die Nahrungskette auch auf die menschliche Gesundheit aus.

Nachgelagert (Consumer)

Positive AuswirkungNegative AuswirkungRisikoChanceKurzfristigMittelfristigLangfristig

Richtlinien im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung

Beiersdorf hat mehrere Richtlinien eingeführt, um die negativen Auswirkungen von Umweltverschmutzung systematisch zu reduzieren und gleichzeitig nachhaltige Praktiken entlang der gesamten Lieferkette zu fördern. Diese Richtlinien zielen darauf ab, unsere wesentlichen negativen Auswirkungen abzumildern. Gleichzeitig sollen sie klare Umweltstandards und Erwartungen festzulegen.

Richtlinien im Zusammenhang mit Luft- und Wasserverschmutzung

Consumer

Code of Conduct for Business Partners (Consumer)

Themenbezogener Inhalt

 

Der „Code of Conduct for Business Partners“ (CoCB) definiert u. a. die Anforderungen, die unsere globalen Geschäftspartner in Bezug auf den Umweltschutz erfüllen müssen. Er legt fest, dass Geschäftspartner die Emissionen in Luft, Wasser und Boden aus ihren Anlagen sowie das in ihren Betrieben erzeugte Abwasser überwachen, verfolgen und dokumentieren. Die Einhaltung aller geltenden Gesetze und lokalen Vorschriften im Hinblick auf Umweltauswirkungen und Umweltschutz ist verpflichtend. Wir erwarten von Geschäftspartnern, dass sie kontinuierlich darauf abzielen, negative Umweltauswirkungen bei ihren Produkten und Dienstleistungen sowie in der Beschaffung zu verringern. Darüber hinaus soll Wasser- und Luftverschmutzung vermieden werden, die natürliche Nahrungsquellen gefährdet, den lokalen Zugang zu sauberem Trinkwasser oder sanitären Anlagen beeinträchtigt oder der menschlichen Gesundheit schadet. Die Richtlinie legt außerdem fest, dass Maßnahmen für Notfälle im Zusammenhang mit Boden- oder Wasserverschmutzung vorbereitet sein müssen. Betreiber und, sofern verfügbar, unternehmenseigene Notfallteams müssen regelmäßig zu Gefahren und Gegenmaßnahmen geschult werden. Der CoCB bezieht sich nicht ausdrücklich auf die Vermeidung von Vorfällen und Notsituationen sowie die Minimierung und den Einsatz (besonders) besorgniserregender Stoffe.

Verweis

 

Eine ausführliche Beschreibung des CoCB ist im Kapitel „ESRS S2 – Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette“ zu finden.

Beiersdorf Environmental Policy (Consumer)

Themenbezogener Inhalt

 

Die „Beiersdorf Environmental Policy“ beschreibt die allgemeinen Umweltziele des Unternehmensbereichs Consumer, darunter die Ziele, Emissionen zu reduzieren sowie besorgniserregende Stoffe zu ersetzen oder zu minimieren. Die Richtlinie legt fest, dass die Zusammensetzung unserer Emissionen in Luft, Wasser und Boden sowie unsere Abwasser- und Lärmemissionen an allen Produktionsstandorten regelmäßig überwacht werden. Unser Ziel ist es, diese Emissionen durch kontinuierliche Verbesserungsmaßnahmen und technologische Innovationen systematisch zu reduzieren bzw. wirksam zu steuern und das Auftreten von Umwelt- und Sicherheitsvorfällen zu vermeiden. Die Richtlinie bezieht sich insbesondere auf die kritischen Themen Umweltverschmutzung und Umweltsicherheit von Produkten und Prozessen, jedoch nicht ausdrücklich auf die Vermeidung von Vorfällen und Notsituationen.

Verweis

 

Eine ausführliche Beschreibung zur „Beiersdorf Environmental Policy“ ist im Kapitel „ESRS E1 – Klimawandel“ zu finden.

tesa

Code of Conduct for Suppliers (tesa)

Themenbezogener Inhalt

 

Der „Code of Conduct for Suppliers“ (CoCS) von tesa verpflichtet Lieferanten u. a. dazu, eine wirksame Umweltpolitik zu verfolgen und alle bestehenden Umweltgesetze und -vorschriften einzuhalten. Zulieferer werden angehalten, Umweltfragen proaktiv zu behandeln, ihre Umweltverantwortung zu stärken sowie entsprechende Technologien und Lebenszykluspraktiken zu fördern.
Ein zentraler Aspekt dieser Richtlinie ist das Management von Chemikalien und gefährlichen Materialien. Lieferanten müssen alle Chemikalien und Materialien identifizieren, die bei ihrer Freisetzung in die Umwelt ein Risiko darstellen könnten. Darüber hinaus müssen Lieferanten regelmäßig Luftemissionen überwachen, Emissionskontrollmaßnahmen umsetzen und einen Plan zur Reduzierung von Treibhausgasen einführen, der den gesetzlichen Anforderungen entspricht oder darüber hinausgeht. Zu den Luftemissionen, die durch diese Richtlinie abgedeckt sind, gehören u. a. flüchtige organische Chemikalien, Aerosole, korrosive Stoffe, Partikel, ozonabbauende Chemikalien und Verbrennungsnebenprodukte. Der CoCS bezieht sich jedoch nicht ausdrücklich auf die Vermeidung von Vorfällen und Notsituationen.

Verweis

 

Eine ausführliche Beschreibung des CoCS ist im Kapitel „ESRS S2 – Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette“ zu finden.

Richtlinien im Zusammenhang mit besonders besorgniserregenden Stoffen

Consumer

Standard Operating Procedure – Auswahlkriterien für Rohstoffe (Consumer)

Inhalt

 

Die „Standard Operating Procedure – Auswahlkriterien für Rohstoffe“ definiert die Anforderungen an verwendete Rohstoffe in unseren Produkten. Sie umfasst Aspekte der Produktsicherheit, regulatorische Anforderungen, Qualität, Mikrobiologie und für den Unternehmensbereich Consumer spezifische Beschränkungen.
Ein wesentlicher Bestandteil der „Standard Operating Procedure“ (SOP) ist, dass Rohstoffe keine Substanzen enthalten dürfen, die durch die EU-Kosmetikverordnung oder die EU-Chemikaliengesetzgebung (REACH-Verordnung) verboten sind. Darüber hinaus dürfen Rohstoffe, sofern keine Ausnahmeregelungen bestehen, keine Substanzen enthalten, die in der „Liste der für eine Zulassung in Frage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe“ der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) aufgeführt sind.

Anwendungsbereich

 

Die Richtlinie gilt weltweit in allen Regionen für Rohstoffe, die für die Herstellung von kosmetischen und freiverkäuflichen Arzneimitteln (OTC-Produkten) des Unternehmensbereichs Consumer bestimmt sind, einschließlich solcher von Drittanbietern. Ausgenommen sind jedoch Duftstoffmischungen, Verpackungsmaterialien sowie Produkte der Marken La Prairie und Chantecaille, für die separate Regelungen bestehen.

Verantwortlichkeit

 

Die Abteilung Product Safety innerhalb der Funktion Global Product Stewardship der Forschung und Entwicklung (F&E) ist dafür verantwortlich, die in dieser Richtlinie zusammengefassten Anforderungen an Rohstoffe festzulegen. Die Einhaltung der Richtlinie wird durch interne Standardprozesse überwacht, bevor neue Materialien zur Vermarktung zugelassen werden.

Standards/Initiativen Dritter

 

Die Richtlinie berücksichtigt neben den bereits genannten EU-Verordnungen weitere EU-Regularien, u. a. zu Pestizidrückständen sowie Inhalts- bzw. Zusatzstoffen in Lebens- und Futtermitteln. Darüber hinaus steht die SOP u. a. im Einklang mit dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen („Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora“ – CITES) und Veröffentlichungen des Wissenschaftlichen Ausschusses Verbrauchersicherheit der EU („Scientific Committee on Consumer Safety“ – SCCS).

Einbeziehung von Stakeholder*innen

 

Bei der Formulierung der Richtlinie wurden keine Stakeholder*innen einbezogen.

Verfügbarkeit

 

Die SOP ist internen Stakeholder*innen zugänglich und wird im zentralen Dokumentenmanagementsystem des globalen Qualitätsmanagementsystem (QMS) gespeichert.

Fragrance Restriction List (Consumer)

Inhalt

 

Die „Fragrance Restriction List“ zielt darauf ab, die Sicherheit von Konsument*innen und die Produktqualität zu gewährleisten, indem sie die Mengen bestimmter Duftstoffbestandteile für verschiedene Kategorien von Kosmetikprodukten festlegt.

Anwendungsbereich

 

Die Richtlinie gilt weltweit für alle vom Unternehmensbereich Consumer verwendeten Düfte und Aromen. Dazu gehören Beiersdorf Tochtergesellschaften und Vertragshersteller. Alle Düfte und Aromen müssen den Anforderungen entsprechen, die im jeweiligen „Fragrance Briefing“ und in der zum Briefing-Zeitpunkt gültigen „Fragrance Restriction List“ festgelegt sind.

Verantwortlichkeit

 

Die Verantwortung für diese Richtlinie liegt beim funktionsübergreifenden Expert Team Fragrances, das von der Leitung für „Ingredient Compliance“ der Abteilung Regulatory geleitet wird. Ein vertragliches Abkommen zwischen Duftstoffherstellern und dem Unternehmensbereich Consumer soll die Verbindlichkeit der „Fragrance Restriction List“ sicherstellen. Die Umsetzung der Richtlinie wird durch interne Standardprozesse kontrolliert. Neue Düfte und Aromen der Hersteller werden erst nach einem Bewertungsprozess genehmigt. Dazu gehört u. a. das Einholen eines „Fragrance Compliance File“, um globale regulatorische Konformität und die Einhaltung der Richtlinie zu validieren.

Standards/Initiativen Dritter

 

Die Richtlinie enthält Anforderungen, die über die gesetzlichen Standards hinausgehen, einschließlich Verbote bestimmter Stoffe oder Stoffgruppen. Insbesondere dürfen keine Stoffe enthalten sein, die zum Zeitpunkt des „Fragrance Briefings“ in der „Liste der für eine Zulassung in Frage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe“ der ECHA veröffentlicht sind.

Einbeziehung von Stakeholder*innen

 

Die „Fragrance Restriction List“ basiert auf internen Bewertungen und Meinungen von Expert*innen. Bevor eine neue Version der Liste veröffentlicht und gültig wird, werden die Duftstoffhersteller eingeladen, den Entwurf zu kommentieren. Dieser offene Dialog hilft, technische Hürden für neue Kreationen zu vermeiden.

Verfügbarkeit

 

Die Richtlinie liegt den für regulatorische Themen verantwortlichen Kontaktpersonen der Duftstoffhersteller vor und wird diesen nach jeder Aktualisierung erneut zugesandt. Die Hersteller sind dazu verpflichtet die Beschränkungen in ihren IT-Systemen zu implementieren und uns die Umsetzung zu bestätigen.

Maßnahmen im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung

Consumer

Um die identifizierten wesentlichen negativen Auswirkungen im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung zu vermeiden und zu reduzieren, setzt der Unternehmensbereich Consumer konkrete Maßnahmen um, die wir im Folgenden erläutern.

Stufenweiser Ausstieg aus der Nutzung von Cyclomethicon

Maßnahme

 

Bis 2030 konzentrieren wir uns mit dieser Maßnahme auf den stufenweisen Ausstieg aus der Nutzung von Cyclomethicon (D5/D6), einer bedeutenden Quelle für SVHC (Substance of Very High Concern) im Consumer Produktportfolio. Diese Substanz wird in der EU als sehr persistent, d. h. in der Umwelt nur langsam abbau- oder umwandelbar, und sehr bioakkumulativ eingestuft. Die Rahmenbedingungen für den Ausstieg hat das F&E-Führungsteam 2019 festgelegt.

Umfang

 

Der Aktionsplan deckt den gesamten Unternehmensbereich Consumer weltweit ab, in Abweichung zum unter ESRS 2 genannten Berichtsumfang einschließlich des Coppertone Geschäftes. Sollte in Einzelfällen die Datenlage unvollständig (fehlende Stammdaten) sein, werden Tonnagen auf Basis verfügbarer Daten extrapoliert.

Zeithorizont

 

Die Umsetzung dieser Maßnahme war für NIVEA und Eucerin Produkte, die in Europa vermarktet werden, bis 2025 geplant, global bis 2030.

Erwartetes Ergebnis

 

Wir streben an, den Einsatz von SVHC signifikant zu reduzieren und möchten damit zum Ziel unserer Richtlinie „SOP – Auswahlkriterien für Rohstoffe“ beitragen, Umweltgefahren zu minimieren.

Fortschritt

 

Im Vergleich zu 2019 konnten wir die global in Umlauf gebrachte Menge von Cyclomethicon im Berichtsjahr um 90 % senken. Für NIVEA und Eucerin werden für den Europäischen Markt seit 2024 keine Produkte mit Cyclomethicon mehr produziert.

Prozess zur Bewertung der Umweltleistung

Maßnahme

 

Ein Prozess zur Bewertung der Umweltleistung, der ökotoxikologische Kriterien und Klassifikationen umfasst, wurde 2019 vom F&E-Führungsteam genehmigt und wird seitdem angewendet. Dieser Prozess bietet klare Leitlinien für die Umweltbewertung auf Basis von Gefahrendaten mit Kriterien wie Persistenz, Bioakkumulation und Aquatoxizität.

Umfang

 

Der Prozess gilt für den Unternehmensbereich Consumer und betrifft dessen globalen Aktivitäten.

Zeithorizont

 

Laufend

Erwartetes Ergebnis

 

Das Hauptziel ist die Reduzierung des Einsatzes von persistenten Inhaltsstoffen im Produktportfolio. Zudem wollen wir vermeiden, dass neue persistente Inhaltsstoffe in das Rohstoffportfolio aufgenommen werden. Diese Maßnahme unterstützt die Ziele unserer Richtlinie „SOP – Auswahlkriterien für Rohstoffe“.

Fortschritt

 

Der Prozess wird seit seiner Genehmigung im Jahr 2019 aktiv angewendet. Er gewährleistet die kontinuierliche Bewertung und den Ausschluss persistenter Inhaltsstoffe aus dem Rohstoffportfolio des Unternehmens.

Maßnahmen in Bezug auf die vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette beider Unternehmensbereiche

Beiersdorf setzt derzeit keine wesentlichen Maßnahmenpläne zu den Themen Luft- und Wasserverschmutzung in der vorgelagerten Wertschöpfungskette oder im Hinblick auf Mikroplastik um. Maßnahmen zur Bekämpfung von Mikroplastikverschmutzung in der nachgelagerten Wertschöpfungskette zielen in der Regel auf kosmetische Inhaltsstoffe ab, die über Abwässer in die Umwelt gelangen könnten. Unser Unternehmen hat den Einsatz von Mikroplastik gemäß der Definition des „United Nations Environment Programme“ (UNEP) bereits weitestgehend eingestellt. Entsprechend berichten wir für das Jahr 2025 keine weiteren Maßnahmen.

Wir erkennen an, dass die Minimierung von Verschmutzungen in der vorgelagerten Wertschöpfungskette, wie Emissionen oder Verunreinigungen während der Produktions- und Beschaffungsphasen, von großer Bedeutung sind. Diese Auswirkungen liegen jedoch weitgehend außerhalb unseres direkten betrieblichen Einflussbereichs. Unsere Möglichkeiten, diese Bereiche zu beeinflussen, beschränken sich darauf, die Einhaltung unseres CoCB bzw. CoCS sicherzustellen. Weitere Informationen dazu sind im Kapitel „ESRS S2 – Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette“ zu finden.

Ziele im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung

Consumer

Um unsere wesentlichen negativen Auswirkungen im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung zu reduzieren, haben wir uns im Unternehmensbereich Consumer verschiedene Ziele gesetzt. Sie unterstützen die übergeordneten Ziele unserer „Beiersdorf Environmental Policy“. Bei der Definition der Ziele wurden keine Stakeholder*innen eingebunden.

Die in Verkehr gebrachten Tonnagen einzelner Substanzen berechnen wir automatisiert auf Basis der verkauften Stückzahlen pro Kalenderjahr. Die Berechnung erfolgt über die Stücklisten der Produkte, die Zusammensetzungen der Formulierungen und die enthaltenen Rohstoffe. Sollte in Einzelfällen die Datenlage unvollständig (fehlende Stammdaten) sein, werden Tonnagen auf Basis verfügbarer Daten extrapoliert.

100 % der Kosmetika ohne Mikropartikel aus synthetischen Polymeren bis 2032

Ziel

 

Um die wesentliche negative Auswirkung im Zusammenhang mit Mikroplastik zu adressieren, haben wir folgendes Ziel definiert: 100 % der Kosmetika sollen bis 2032 frei von synthetischen Polymer-Mikropartikeln (SPM) sein.
Eine Beschränkung für SPM gilt in der EU seit Oktober 2023. Die Übergangsfristen für das Inverkehrbringen von kosmetischen Produkten betragen vier Jahre für auswaschbare Produkte und sechs Jahre für auf der Haut verbleibende Produkte. Das Engagement von Beiersdorf geht allerdings über die gesetzlichen Anforderungen hinaus, da wir eine weltweit geltende Selbstverpflichtung implementiert haben, die nicht auf die EU-Region beschränkt ist. Viele SPM verlieren ihre partikuläre Struktur, wenn sie während des Herstellungsprozesses in kosmetische Formulierungen eingebunden werden, und fallen damit nicht mehr unter den Anwendungsbereich der Beschränkung.

Basisjahr/-wert

 

2024

Fortschritt

 

Das Ziel, 100 % der Kosmetika bis 2032 frei von Partikeln zu formulieren, welche nach der Definition SPM sind, wurde schon in 2025 erreicht.
Die kosmetischen Produkte enthalten keine SPM Partikel. In verschiedenen kosmetischen Produkten, sowohl im Bereich der auswaschbaren Produkte als auch der auf der Haut verbleibenden Produkte sind Inhaltsstoffe vorhanden, welche als Rohstoff unter die EU-Definition von SPM fallen. Allerdings konnten wir für alle kosmetischen Produkte, welche SPM auf Rohstoffebene enthalten, zeigen, dass diese Rohstoffe ihren partikulären Charakter während des Herstellungsprozesses verlieren und damit nicht mehr unter die EU-Restriktion für SPM fallen. Damit bringen wir mit unseren kosmetischen Produkten weltweit keine SPM Partikel in die Umwelt.

Umfang

 

Alle kosmetischen Produkte des Unternehmensbereichs Consumer, global

Methoden und Annahmen

 

Das Ziel wurde auf wissenschaftlichen Grundlagen sowie aufgrund von Methoden und Annahmen erarbeitet, die mit nationalen, EU- oder internationalen regulatorischen Zielvorgaben übereinstimmen. Zeitgleich gehen die Bemühungen über EU-Vorgaben hinaus.
Alle unsere Nachweismethoden über das Nichtvorhandensein von SPM Partikeln im kosmetischen Produkt beziehen sich auf die gültigen Richtlinien zur EU-Restriktion. Im Verband der Europäischen Kosmetikindustrie (Cosmetics Europe) wurden Richtlinien erarbeitet, welche nachvollziehbar aufzeigen, ob SPM Partikel im kosmetischen Produkt vorhanden sind oder nicht. Darüber hinaus, liegen uns Erklärungen der Rohstoffhersteller aus der Chemieindustrie vor, dass die jeweiligen Rohstoffe ihre partikulären Eigenschaften im Herstellungsprozess der kosmetischen Produkte verlieren. Abschließend haben wir dieses mit eigenen analytischen Methoden überprüft.

Überwachung des Ziels

 

Überwachungs- und Prüfprozesse sind etabliert, und Rohstoffe werden seit Oktober 2023 sorgfältig anhand der SPM-Beschränkungsdefinition der EU bewertet, um den Fortschritt zu dokumentieren.

Änderungen zum Vorjahr

 

Das Ziel konnte schon in 2025 zu 100 % erreicht werden. Damit wird es als Ziel für 2032 nicht mehr weiterverfolgt.

Verwendung von 100 % biologisch abbaubaren Polymeren in europäischen Produktformulierungen bis Ende 2025

Ziel

 

Unser freiwilliges Ziel war es, bis Ende 2025 ausschließlich biologisch abbaubare Polymere in unseren europäischen Produktformulierungen zu verwenden. Damit adressieren wir die negative Auswirkung von Mikroplastik und die Belastung von Wasserressourcen in der nachgelagerten Wertschöpfungskette sowie das Risiko durch zukünftige regulative Beschränkungen.

Basisjahr/-wert

 

2018, 1.026 kt

Fortschritt

 

Im Vergleich zu 2018 haben wir im Berichtsjahr 77 % weniger nicht biologisch abbaubare Polymere in unseren europäischen Produktformulierungen verwendet. Unser Ziel haben wir somit nicht erreicht. Trotz intensiver Bemühungen und erfolgreicher Substitution in vielen Kategorien erfordern bestimmte Hochleistungsanwendungen weiterhin den Einsatz nicht biologisch abbaubarer Polymere, um die Produktqualität sicherzustellen und den Erwartungen der Verbraucher*innen gerecht zu werden. In diesen Ausnahmefällen setzen wir den Einsatz auf das technisch geringstmögliche Maß herab. Wir arbeiten weiterhin daran, den Anteil nicht biologisch abbaubarer Polymere in unseren Produkten zu reduzieren.

Umfang

 

Alle europäischen Produktformulierungen des Unternehmensbereichs Consumer

Methoden und Annahmen

 

Um mögliche negative Umweltauswirkungen zu reduzieren, verringern wir schrittweise den Einsatz solcher nicht biologisch abbaubaren Polymere. Zu diesem Zweck bewerten wir alle Rohstoffe hinsichtlich ihrer biologischen Abbaubarkeit. Diese Bewertung basiert auf Anhang XIII der europäischen REACH-Verordnung sowie den zugehörigen Leitlinien zu Informationsanforderungen (Kapitel R.11). Die Kriterien zur Persistenz von Stoffen in diesen Dokumenten definieren den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen ein Molekül als biologisch abbaubar gilt. Auf dieser Grundlage identifizierten wir Polymere, die nicht ausreichend biologisch abbaubar sind und bis Ende 2025 aus unseren europäischen Produktformulierungen entfernt werden sollten.

Überwachung des Ziels

 

Überwachungs- und Prüfprozesse sind etabliert, um die Verwendung der Substanzen in den Produktformulierungen automatisiert zu verfolgen.

Änderungen zum Vorjahr

 

Das Ziel wird nicht auf einen späteren Zeithorizont verlängert oder weiterverfolgt.

Ziele in Bezug auf die vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette beider Unternehmensbereiche

Über die Ziele des Unternehmensbereichs Consumer hinaus hat Beiersdorf derzeit keine spezifischen Ziele definiert, sodass Luft- und Wasserverschmutzung in der vorgelagerten Wertschöpfungskette nicht adressiert werden. Dennoch überwachen wir, dass Lieferanten unsere CoCB einhalten. So möchten wir erreichen, dass die darin festgelegten Umweltanforderungen erfüllt werden. Zudem hat Beiersdorf ein konkretes Ziel festgelegt, um die Abdeckung der CoCB weiter zu verbessern und zu kontrollieren, wodurch u. a. die Umweltverschmutzung in der vorgelagerten Wertschöpfungskette adressiert werden soll. Weitere Informationen sind im Kapitel „ESRS S2 –Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette“ zu finden.

Die Bewertung der von Beiersdorf verwendeten Rohstoffe umfasst sowohl Aspekte der Human- als auch der Umwelttoxizität und erfolgt unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften. Die Hauptkriterien zur Identifizierung von SVHC stehen allerdings im Widerspruch zu den Anforderungen der Kosmetikverordnung oder den internen Richtlinien von Beiersdorf zur Sicherheit von Mensch und Umwelt. Mit dem stufenweisen Ausstieg aus Cyclomethicon (siehe „Maßnahmen“) arbeiten wir bereits an der Entfernung der Substanz, die in unserem Produktportfolio die bedeutendste Umweltauswirkung verursacht. Daher haben wir zum aktuellen Zeitpunkt keine weiteren Ziele in diesem Bereich festgelegt.

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