Geschäftsbericht 2025

Geschäftsbericht 2025

31. Haftungsverhältnisse, sonstige finanzielle Verpflichtungen und rechtliche Risiken

Veränderungen der Verbindlichkeiten aus Finanzierungstätigkeiten(in Mio. €)

 

 

31.12.2023

 

Zahlungs­wirksam

 

Nicht zahlungswirksame Änderungen

 

 

 

 

 

im Cashflow aus Finan­zierungs­tätigkeit

 

Wechselkurs­effekte

 

Verän­derungen des Konsoli­dierungs­kreises

 

sonstige Änderungen1

 

31.12.2024

Darlehensverbindlichkeiten

 

183

 

-153

 

 

 

 

30

Leasingverbindlichkeiten

 

233

 

-75

 

2

 

 

75

 

235

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

31.12.2024

 

Zahlungs­wirksam

 

Nicht zahlungswirksame Änderungen

 

31.12.2025

 

 

 

im Cashflow aus Finan­zierungs­tätigkeit

 

Wechselkurs­effekte

 

Verän­derungen des Konsoli­dierungs­kreises

 

sonstige Änderungen1

 

Darlehensverbindlichkeiten

 

30

 

-7

 

 

 

 

23

Leasingverbindlichkeiten

 

235

 

-77

 

-9

 

 

45

 

194

1

Die sonstigen Änderungen bei der Position Leasingverbindlichkeiten beinhalten im Wesentlichen die Zugänge und die nicht zahlungswirksamen Zinsaufwendungen in der Berichtsperiode. Zinsen für Darlehensverbindlichkeiten wurden im Geschäftsjahr vollständig zahlungswirksam im Cashflow aus Finanzierungstätigkeit erfasst.

Sonstige finanzielle Verpflichtungen

Die Haftungsverhältnisse aus Bürgschaften betrugen 75 Mio. € (Vorjahr: 71 Mio. €).

Leasingaufwendungen des Berichtsjahres beinhalteten Aufwendungen für kurzfristige Leasingverhältnisse in Höhe von 31 Mio. € (Vorjahr: 32 Mio. €), Aufwendungen für Leasingverhältnisse über geringwertige Vermögenswerte in Höhe von 3 Mio. € (Vorjahr: 3 Mio. €) sowie Aufwendungen aus variablen Leasingzahlungen in Höhe von 14 Mio. € (Vorjahr: 14 Mio. €). Insgesamt beliefen sich die Leasingzahlungen im Geschäftsjahr 2025 auf 125 Mio. € (Vorjahr: 124 Mio. €).

Rechtliche Risiken

Die seit 2016 anhängige Klage des Insolvenzverwalters der Schlecker e. K. in Bezug auf ein abgeschlossenes deutsches Kartellverfahren wurde in erster und zweiter Instanz abgewiesen. Die Revision wurde auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hin ohne Begründung durch den Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Der BGH hob das Berufungsurteil auf und hat das Verfahren an die zweite Instanz zur neuen Entscheidung zurückverwiesen. Das Verfahren richtet sich auch noch gegen sechs weitere Unternehmen. Es beinhaltet eine gesamtschuldnerisch gegen alle Beklagten erhobene Schadenersatzforderung in Höhe von rund 200 Mio. € plus Zinsen. Entscheidungen über weitere erst- bzw. zweitinstanzlich gerichtlich geltend gemachte Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit diesem Kartellverfahren stehen noch aus. In einem dieser Verfahren erließ das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht am 21. Oktober 2024 ein Urteil, in dem Beiersdorf zu einer Zahlung von rund 0,2 Mio. € nebst Zinsen verurteilt wird. Dieses Urteil ist bisher nicht bestandskräftig. Beiersdorf bestreitet weiterhin die Forderungen.

Beiersdorf ist Gegenstand zweier Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit dem Bau eines Werks in Mexiko in 2015. In diesen Fällen geht es um Ansprüche von Subunternehmern, die Beiersdorf und ihren Generalunternehmen gesamtschuldnerisch auf Vergütung für geleistete Arbeiten und erbrachte Dienstleistungen haftbar machen. Im ersten Fall wurde rechtskräftig zugunsten der Subunternehmer entschieden, im zweiten Fall sind letzte Rechtsmittel eingelegt. Zum 31. Dezember 2025 hat Beiersdorf für Risiken im Zusammenhang mit dem ersten Fall Rückstellungen in Höhe von insgesamt 15 Mio. € (10 Mio. € Schadensersatz und 5 Mio. € Zinsen) gebildet. Für den anderen Fall wurden bislang keine Rückstellungen gebildet, da Beiersdorf davon ausgeht, sich in diesem Fall einer Zahlungsverpflichtung durch rechtliche Mittel entziehen zu können. Insgesamt erwartet Beiersdorf eine Erstattung dieser Kosten gemäß einer mit dem Generalunternehmer geschlossenen Vergleichsvereinbarung. Da die hohe Schwelle zur Realisierung einer Eventualforderung zum Bilanzstichtag jedoch nicht erreicht war, wurde kein Erstattungsanspruch erfasst.

Neben den in den Sonstigen Rückstellungen und Ertragssteuerverbindlichkeiten bilanzierten Rückstellungen für Rechtsstreitigkeiten und strittige Steuerpositionen sind Eventualverbindlichkeiten aufgrund von streitigen indirekten Steuern in Brasilien und Verbrauchsteuern in Deutschland vorhanden, die nicht bilanziert worden sind, da nach Einschätzung davon ausgegangen wird, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht begründet sind und nicht durchgesetzt werden können.

Einschätzungen zum Verlauf und zu den Ergebnissen von Rechtsstreitigkeiten sowie von Steuer- und Zollprüfungen sind mit erheblichen Schwierigkeiten und Unsicherheiten verbunden. Ergebnisse, die von unseren Erwartungen abweichen, können eine Auswirkung auf die Höhe der erfassten Kosten und Rückstellungen oder Verbindlichkeiten haben. Zum Abschlussstichtag gehen wir davon aus, dass auf Basis der derzeit vorliegenden Informationen keine weiteren wesentlichen Belastungen für den Konzern zu erwarten sind.

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